Familienrecht

Familienrecht

Ich berate und vertrete Sie gerichtlich und außergerichtlich in allen Fragen des Ehe- und Familienrechts:

· Trennung

· Scheidung

· Sorgerecht, Umgangsrecht

· Güterrecht

· Ehevertrag

· Unterhaltsfragen

· Scheidungsfolgen

· eingetragene Partnerschaften

· nichteheliche Lebensgemeinschaften

· Vaterschaft


 

Wenn Sie diese Seite lesen, haben Sie sich vermutlich schon viele Fragen rund um das Thema Trennung und Scheidung gestellt und suchen nach zuverlässigen Antworten. Ein paar erste Informationen kann ich Ihnen hier geben, aber grundsätzlich sollten Sie sich bei einer Trennung nicht auf allgemeine Hinweise im Internet verlassen, sondern sich individuell und auch möglichst frühzeitig anwaltlich beraten lassen. So vermeiden Sie Probleme, die sich aus unbedachtem Handeln ergeben können.

Sie müssen die Kosten eines Beratungsgespräches nicht fürchten; wenn dies erforderlich ist, bekommen Sie staatliche Hilfe, sowohl Rat etwa von den Jugendämtern, aber auch die Möglichkeit der staatlichen Übernahme des anwaltlichen Beratungshonorars im Wege der Beratungshilfe.

Für einen allerersten Überblick über die mit Trennung und Scheidung verbundenen Fragen mag Ihnen folgendes helfen:



Unter welchen Voraussetzungen kann ich mich scheiden lassen?

Das Gericht beschließt die Scheidung einer Ehe, wenn diese gescheitert und eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn die Ehegatten in einer gemeinsamen oder in verschiedenen Wohnungen seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide übereinstimmend erklären, geschieden werden zu wollen, oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und einer von beiden die Scheidung beantragt. Getrennt leben Eheleute, wenn sie ihr Leben nicht mehr gemeinsam gestalten und führen und nicht mehr mit- und füreinander wirtschaften. Hierfür kann es ausreichen, innerhalb einer gemeinsamen Wohnung in unterschiedlichen Zimmern zu leben und unabhängig voneinander das tägliche Leben zu bestreiten. Nach außen erkennbar leben Eheleute getrennt, wenn sie eigene Haushalte haben.


 
Kann ich die Scheidung selbst beantragen?

Nein, bei Scheidungen besteht der sogenannte Anwaltszwang: wer in einem auf die Scheidung einer Ehe gerichteten Verfahren einen Antrag stellen will, muss sich anwaltlich vertreten lassen. Ohne Rechtsanwalt kann man zwar an der Verhandlung teilnehmen, aber nur gehört werden und keinen eigenen Antrag stellen; wer nicht anwaltlich vertreten ist, kann also nur dem Scheidungsantrag der Gegenseite zustimmen – oder auch nicht.

Nicht zuletzt weil mit einer Scheidung in den meisten Fällen zumindest der sogenannte Versorgungsausgleich verbunden wird und dieser, in Abhängigkeit von der Dauer der Ehe, erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der späteren Rente hat, schreibt der Gesetzgeber die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vor. So soll sichergestellt werden, dass eine rechtliche Beratung des Scheidungswilligen gewährleistet wird, bevor das Verfahren in Gang gesetzt werden kann.

Es ist seit geraumer Zeit geplant, in einfach gelagerten Fällen, insbesondere bei kurzer, kinderloser Ehe und einverständlicher Scheidung ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung zu stellen; auf absehbare Zeit scheint dies aber nicht Realität zu werden.
 


Was ist, wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann?

Ohnehin ist im Falle der Trennung häufig das Geld knapp, weil dasselbe Einkommen jetzt für zwei getrennte Haushalte reichen muss. Zudem müssen die Partner bei Trennung die vorteilhaften Steuerklassen wechseln, was das Einkommen noch zusätzlich verringert. Erst recht ist kein Geld für einen Anwalt da, wenn einer oder sogar beide Eheleute ohne Erwerbseinkommen sind.

Meist hilft der Staat im Wege der sogenannten Verfahrenskostenhilfe: wer die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nicht aufbringen kann, erhält von der Landeskasse Beihilfe. Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen werden Raten festgelegt, häufig trägt das Land die Kosten für Gericht und Rechtsanwalt vollständig. So kann jeder, unabhängig von seiner finanziellen Situation, die Scheidung beantragen, wenn der richtige Zeitpunkt gekommen ist und muss nicht darauf „sparen“.

Hat einer der beiden Ehegatten ausreichende wirtschaftliche Mittel, um die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren für beide Partner zahlen zu können, ist er möglicherweise auch verpflichtet, dem anderen Partner die für einen Scheidungsantrag nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen, ihm den sogenannten Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Hierbei handelt es sich dem Grunde nach um einen besonderen Unterhaltsanspruch, zu dessen Rückzahlung man verpflichtet sein kann, aber nicht muss.


 
Was benötige ich für einen Scheidungsantrag?

Minimalvoraussetzungen sind die Heiratsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Familienstammbuch – und natürlich ein bevollmächtigter Rechtsanwalt. Zudem ist für den in den allermeisten Fällen durchzuführenden Versorgungsausgleich die Rentenversicherungs-nummer sowie Angaben zu eventuellen weiteren Altersvorsorgen – Riesterrente, Lebensversicherung oder dergleichen – erforderlich, welche aber erst im Laufe des Scheidungsverfahrens mitgeteilt werden müssen.

Für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe benötigen Sie zudem Nachweise über Ihr Einkommen (Lohn-/Gehaltsabrechnung, Bescheid über Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder der ARGE) und Ihre Ausgaben (Mietvertrag, Versicherungsbeiträge etc.) sowie ein ausgefülltes und unterschriebenes Formblatt "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse". Das Formular mit Anleitung zum Ausfüllen finden Sie hier.

 

Was wird außer der eigentlichen Scheidung im Verfahren noch geregelt?

Grundsätzlich wird mit der Scheidung der Ehe auch über den sogenannten Versorgungsausgleich entschieden. Hierbei werden die Rentenanwartschaften, also die in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf spätere Rentenzahlung so ausgeglichen, dass beide Seiten gleich viel Anspruch auf Rente während der Dauer der Ehe erworben haben. Wer mehr Rechte durch höhere Beiträge erworben hat, muss abgeben, wer weniger hat, erhält vom Anderen Beiträge übertragen.

Das Scheidungsverfahren wird aufwendiger, wenn neben der eigentlichen Scheidung weitere Verhältnisse zwischen den Parteien zu klären sind. In Betracht kommen hier vor allem

- Trennungsunterhalt (Unterhalt für den Ehegatten während der Trennungszeit der Parteien)

- Kindesunterhalt (gleich ob während der Trennungszeit oder nach der Scheidung)

- nachehelicher Ehegattenunterhalt (Unterhalt ab der sog. Rechtskraft der Scheidung)

- Zugewinnausgleich (Verteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens)

- Zuweisung der ehelichen Wohnung (falls beide, jeweils allein, dort wohnen bleiben wollen)

- Trennung des Haushalts (insbesondere des sogenannte Hausrats im engeren Sinn) und

- der Versorgungsausgleich.

An dieser Stelle für jede denkbare Konstellation darzustellen, welche Unterlagen die Partei benötigt, um ihre Ansprüche aus Gesetz oder Ehevertrag bei Gericht durchsetzen und realisieren zu können sprengt den Rahmen dieser Darstellung, die lediglich einen ersten Überblick geben soll. Als Richtschnur mag folgende Erwägung dienen:

Auch wenn das familienrechtliche Verfahren heute nicht mehr ein reines Parteiverfahren ist, bei welchem das Gericht nur über die von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Tatsachen entscheidet, entscheidet das Gericht auf Grundlage der erhobenen Beweise nach freier Überzeugung. Hieraus folgt die Notwendigkeit, dem Gericht durch geeignete Beweise die richtige Tatsachengrundlage zu bieten, günstigstenfalls zum Beweis entsprechende Unterlagen vorlegen zu können. Grundsätzlich kann man auch andere Beweismittel als Urkunden beibringen, aber Schriftstücke, etwa Versicherungspolicen, sind mehr als nur hilfreich; Ihnen kommt häufig ein besonders hoher Beweiswert zu.

In vielen Fällen gibt das Gesetz sogenannte Auskunftsansprüche (eine Partei kann von der anderen verlangen, dass diese beispielsweise ihr Einkommen mitteilt und belegt), etwa beim Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich; auch aus der (vormaligen, aber u.U. auch nach Scheidung noch fortwirkenden) ehelichen Verbundenheit selbst erwachsen mitunter solche Pflichten.

Es ist aber nie schädlich, wenn jeder Ehegatte die finanziellen Verhältnisse anhand von Kontoauszügen, Policen über Lebensversicherungen, Verträge etc., zumindest in Kopie, darlegen und so nachweisen kann. Es ist eine kaum überraschende Erfahrungstatsache, dass in Scheidungsverfahren, besonders im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen und Vermögensauseinandersetzungen, Unterlagen eine deutliche Tendenz zum unerklärbaren Verschwinden aufweisen. Es kann deshalb sinnvoll sein, sich von allen wichtigen Unterlagen Kopien zu fertigen, bevor man die gemeinsame eheliche Wohnung ohne weitere Zugangsmöglichkeit verlässt; hierbei ist aber zu beachten, dass dies nicht uneingeschränkt für alle im gemeinsamen Haushalt befindlichen Dokumente erlaubt sein muss. Im Zweifel sollten Sie sich fundierten Rat einholen, bevor Sie unüberlegt oder vorschnell handeln. Ein guter Abgang ist gut vorbereitet.

Wesentlich ist bei allen ehelichen Folgesachen mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs, dass hierüber nur auf ausdrücklichen Antrag einer Partei entschieden wird. Wer etwa Unterhalt begehrt, muss dies beantragen, andernfalls befasst sich das Gericht erst gar nicht mit dieser Frage. Welche Folgesachen gerichtlich geregelt werden müssen, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

 

Wie läuft ein Scheidungsverfahren ab?

Wie der Jurist gerne auf alle Fragen antwortet: Es kommt darauf an...

Soll nur die Ehe geschieden werden, so wird das Gericht auf den anwaltlichen Antrag hin einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, zu welchem beide Eheleute sowie der Rechtsanwalt der beantragenden Partei persönlich erscheinen müssen. Hintergrund ist, dass im Scheidungsverfahren der Richter die Parteien anhören muss, eine sogenannte Versäumnisentscheidung gibt es dort nicht.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen ist daneben die Durchführung des Versorgungsausgleichs vorgeschrieben. Dies ist ein Ausgleich der während der Ehe erworbenen Ansprüche auf spätere Rentenzahlungen, die sogenannten Anwartschaften. Das Gericht führt den Versorgungsausgleich in der Regel durch, indem es durch Beschluss die Rentenversicherungsträger anweist, von der Partei mit den größeren Anwartschaften die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Anwartschaften auf die andere Partei zu übertragen; im Ergebnis haben dann beide Parteien während der Dauer der Ehe gleich hohe Anwartschaften erworben.

Hierfür erhalten beide Parteien vom Gericht einen Fragebogen zu ihrer Altersvorsorge, der im Regelfall innerhalb von zwei bis drei Wochen ausgefüllt und eigenhändig unterzeichnet zurück zu senden ist. Hiernach fordert das Gericht bei den Rentenversicherungsträgern und etwaigen weiteren Vorsorgeinstituten Auskünfte über die während der Ehezeit von jeder Partei erworbenen Anwartschaften auf Altersrente an; was vor der Ehe an Vorsorge betrieben wurde, bleibt außer Betracht. Erfahrungsgemäß liegen diese Auskünfte von den Rentenversicherungen häufig erst einige Wochen oder sogar Monate später vor. Wenn alle Auskünfte richtig sind (dies prüft der Rechtsanwalt zusammen mit der von ihm vertretenen Partei), wird im Anschluss die mündliche Verhandlung terminiert.

In der gesetzlich notwendigen mündlichen Verhandlung überzeugt sich das Gericht davon, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung – insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Trennungszeit – erfüllt sind und beide Parteien geschieden werden wollen; sind die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt, reicht es aus, wenn eine Partei geschieden werden will, weil das Gesetz bei dieser langen Trennungszeit das Scheitern der Ehe als erwiesen ansieht.

Das Gericht stellt durch Beschluss die Scheidung der Ehe fest und nimmt den Versorgungsausgleich vor. Soweit beantragt, können auch in einem einheitlichen Beschluss weitere Folgesachen geregelt werden.

Im Anschluss an die Verkündung des Beschlusses kann man auf Rechtsmittel verzichten, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind; der Vorteil ist, dass man sofort wieder heiraten kann, etwa wenn Nachwuchs erwartet wird. Ein Nachteil besteht darin, dass eine nicht selbst krankenversicherte Partei weniger Zeit hat, sich um eine eigene Krankenversicherung zu kümmern, denn nach Rechtskraft der Scheidung kann man nur noch drei Monate beim vormaligen Ehepartner mitversichert sein.

 

Welche Unterhaltsansprüche gibt es?

Es ist zunächst zu unterscheiden zwischen dem Unterhaltsanspruch dem Grunde nach und der Höhe nach; letzteres ist die konkrete Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners. Es kommt nicht selten vor, dass mehrere Personen Unterhalt verlangen, der Verpflichtete aber nicht alle Ansprüche erfüllen kann, weil er nicht genug verdient. Dann muss das zur Verfügung stehende Geld nach den gesetzlichen Regelungen unter allen Unterhaltsberechtigten verteilt werden.

Die wichtigsten Unterhaltsansprüche sind diejenigen minderjähriger Kinder, diese gehen allen anderen vor. Nur wenn der Unterhalt für alle minderjährigen Kinder des Unterhaltsschuldners sichergestellt ist, bekommt auch der Ehegatte Unterhalt.

Reicht das Einkommen des Verpflichteten hingegen nur so gerade oder sogar noch nicht einmal ganz für die Zahlung des Unterhalts an die Minderjährigen aus, gehen die weiteren Berechtigten, der Ehegatte und die volljährigen Kinder, leer aus, obwohl sie dem Grunde nach einen Anspruch haben und diesen möglicherweise auch über Jahre behalten, ohne eine Zahlung zu erhalten. Auch wenn die Feststellung eines Anspruchs auf Unterhalt dem Grunde nach für die Nachrangigen im ersten Moment nicht sinnvoll erscheint: er wird wichtig, wenn die unterhaltsberechtigten Kinder volljährig werden und/oder eigenes Einkommen haben. Dann verliert ihr Anspruch u.U. den Vorrang vor anderen Unterhaltsberechtigten, so dass diese dann zum Zuge kommen.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht, was bedeutet, dass der Verpflichtete alles Zumutbare leisten muss, um Unterhalt leisten zu können. Im Regelfall kann ein zahlungsunwilliger Elternteil sich nicht einfach darauf zurückziehen, keine Arbeit zu haben und zu finden; er muss dann zumindest nachweisen, dass er die übliche Arbeitszeit (ca. 40 Stunden/Woche) auf die Stellensuche verwendet. Man kann sich leicht vorstellen, dass ein solcher Nachweis nur selten zu führen sein wird. Wer die gesteigerte Unterhaltspflicht bewusst missachtet, kann sich sogar strafbar machen, und die Verfolgung der Verletzung der Unterhaltspflicht durch die Staatsanwaltschaft ist nicht selten.

Gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ist man zum Unterhalt verpflichtet, wenn der andere seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft sicherstellen kann, etwa wegen Kindesbetreuung, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Alters. Es gilt zwar der Grundsatz, dass nach einer Scheidung jeder verpflichtet ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten resp. darauf hinzuwirken, dass er hierzu in der Lage ist. Man kann verpflichtet sein, sich fortzubilden, an Trainingsmaßnahmen teilzunehmen oder überhaupt eine erste Berufsausbildung zu absolvieren. Der andere Ehegatte kann aber ungeachtet des Grundsatzes der Eigenverantwortung auch nach der Scheidung einer Ehe zumindest für eine gewisse Zeit zum Unterhalt verpflichtet bleiben, vor allem, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind.

Die Voraussetzungen, unter welchen nachehelicher Unterhalt beansprucht werden kann sind vielfältig und können zuverlässig nur im Einzelfall beurteilt werden. Der Gesetzgeben hat den Familiengerichten einen breiten Beurteilungsspielraum eingeräumt. Eine seriöse Beurteilung der Frage nach einem Unterhaltsanspruch ist deshalb allgemein nicht möglich, sondern nur in einer persönlichen oder schriftlichen Beratung nach Prüfung aller maßgeblichen Fakten in Ihrem Fall.

 

Wie hoch ist der Anspruch auf Unterhalt?

Die Höhe des Kindesunterhaltes bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners einerseits sowie der Anzahl und dem Alter der berechtigten Kinder andererseits. Der konkret geschuldete Betrag ergibt sich aus der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“, einer alle sechs Monate bis zwei Jahre vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen Tabelle. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind die Anmerkungen zur jeweiligen Tabelle zu beachten, denn die dortigen Beträge gehen von insgesamt drei Unterhaltsberechtigten aus; bei Abweichungen kann sich der jeweils ausgewiesene Betrag erhöhen oder ermäßigen.

Die Höhe des Unterhalts für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten errechnet sich natürlich ebenfalls aus dem Einkommen. Hier gilt als Faustregel, dass dem berufstätigen Unterhaltsschuldner ein über der Hälfte seines Einkommens liegender Betrag verbleiben muss, damit noch Anreiz zur Berufstätigkeit bleibt. Die konkreten Berechnungsmethoden können sich nach dem jeweils zuständigen Gerichtsort unterscheiden, denn die Oberlandesgerichte geben jeweils eigene, zumeist Leitlinien genannte Grundsätze zum Unterhalt heraus, in welchen geregelt wird, was zum Einkommen gerechnet wird und welcher Anteil hiervon an Unterhalt zu zahlen ist (z.B. die sogenannte 3/7-Regelung: der Unterhaltsanspruch beträgt 3/7 des anrechenbaren Einkommens des Schuldners).

Bei der Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsschuldners sind ebenfalls die Leitlinien zu beachten. Die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens kann erhebliche Schwierigkeiten bereiten; tatsächlich ist es die häufigste und meist sehr intensiv geführte Streitfrage im Rahmen einer Scheidung.

 

 

Weiterführender Link:

Eine weiterführende, umfassende Darstellung vieler mit einer Trennung und Scheidung verbundener Fragen finden Sie auf der Seite Scheidung.org

 

Bitte beachten Sie meinen schon eingangs erteilten Hinweis: auch gute, sorgfältig verfasste Seiten im Internet können nicht Ihre individuelle Situation berücksichtigen, und es ist rechtlichen Laien nur selten möglich, die gefundenen Informationen zutreffend auf den eigenen Fall zu übertragen. Bitte holen Sie deshalb frühzeitig anwaltlichen Rat ein!

 

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